Sonderfall Brandschottungen
Brandabschottungen,
ausgeführt als Kabel-, Rohr- oder Kombiabschottung, stellen einen Teil des
vorbeugenden baulichen Brandschutzes dar und fallen damit unter den
Verantwortungsbereich des Gebäudebetreibers im Rahmen seiner Betreiberpflichten.
Problematisch
ist bei Brandabschottungen, dass sie im Gegensatz zu vielen anderen Bauteilen,
wie zum Beispiel Sprinkleranlagen, Feuerlöschern, Brandschutzklappen etc.,
keiner Wartungspflicht unterliegen. Sie sind zwar wartungsfrei, ihr technisch
einwandfreier Zustand muss aber jederzeit gewährleistet sein. Die technischen
Anforderungen sind in den Zulassungen der Abschottungssysteme festgelegt, die
vom Deutschen Institut für Bautechnik vergeben werden. Die sach- und fachgerechte
Ausführung gemäß dieser Zulassung bestätigt der Ersteller einer Schottung
gegenüber seinem Auftraggeber mit der Übereinstimmungsbestätigung.
Über
den genauen Umfang und die Art der nötigen Dokumentation herrscht dabei aber
aufgrund fehlender gesetzlicher Regelungen Unklarheit. Der Betreiber ist im
Schadensfall derjenige, der den Beweis antreten muss, seine Pflichten erfüllt
zu haben. Bei der Frage, wie er diesen Beweis sicher erbringen kann, ist er
Stand heute aber auf sich gestellt.
Als
letztlich für das Gebäude Verantwortlicher ist es die Aufgabe des
Gebäudebetreibers seine koordinierende und kontrollierende Funktion im Rahmen
einer gerichtsfesten Organisation wahrzunehmen. Um dies sicherzustellen und
sich vom Vorwurf des Organisationsverschuldens zu befreien, sollte er die
durchgeführten Maßnahmen an Abschottungen dokumentieren und jede Abschottung in
einer Dokumentation eindeutig und dauerhaft identifizieren können.